1. Vertragspartner
Vertragspartner dieses Vertrages sind:
Auftraggeber (Buchender) – die Person oder Organisation, die die Leistung bucht.
Auftragnehmer – Robin Vogel (Künstler, Zauberkünstler).
2. Vertragsabschluss
- Ein Vertrag kommt zustande durch eine Buchungsbestätigung per E-Mail, Telefon, Nachricht über soziale Medien oder in Schriftform.
- Grundlage sind das Angebot oder individuelle Absprachen einschließlich aller Anhänge, Produkt- und Leistungsvereinbarungen.
- Zusätzliche Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
3. Leistungen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer ist in der künstlerischen Gestaltung seines Programms frei, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Anpassungen an örtliche Gegebenheiten bleiben vorbehalten.
- Das Programm umfasst in der Regel die Nutzung von Mikrofon, Soundanlage und Musik. Das notwendige technische Equipment wird vom Auftragnehmer gestellt.
- Eventuelle GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber.
- Bei längeren Programmen werden Pausen in Absprache festgelegt.
4. Auftrittsbedingungen
- Eine geeignete Auftrittsfläche von mindestens 2 × 2 Metern sowie ein Stromanschluss im Umkreis von 10 Metern.
- Bei Bedarf ein Stehtisch.
- Auftritte in öffentlichen Räumen dürfen andere Gäste oder Personal nicht erheblich stören. Der Auftraggeber hat den Auftritt vorher beim Betreiber/Hauseigentümer anzukündigen und die Zustimmung einzuholen.
- Der Auftrittsort muss störungsfrei bespielbar sein. Starke Nebengeräusche oder konkurrierende Veranstaltungen sind zu vermeiden.
- Open-Air-Auftritte sind nur bei trockenem, windstillem Wetter möglich oder es muss ein geeigneter Wetterschutz bereitgestellt werden.
- Zufahrt und Parkmöglichkeit für den Auftragnehmer müssen gewährleistet sein. Ggf. ist eine Zufahrtsgenehmigung auszustellen.
5. Sicherheit
Der Auftragnehmer kann in geringem Umfang Feuereffekte einsetzen. Diese sind erprobt und ungefährlich.
Bedenken oder Einschränkungen sind spätestens vor dem Veranstaltungstag mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
6. Stornierung durch den Auftraggeber
Bei Stornierung nach verbindlicher Buchung fallen folgende Ausfallkosten an:
- Bis 15 Wochen vor Veranstaltung: kostenfrei
- Weniger als 10 Wochen vor Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage
- Weniger als 4 Wochen vor Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage
Dies gilt auch, wenn der Auftritt aufgrund fehlender Rahmenbedingungen oder erheblicher Verstöße gegen die Auftrittsbedingungen nicht durchgeführt werden kann.
Corona-Regelung: Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Verbote nicht erlaubt, kann bis 7 Tage vor Veranstaltung kostenfrei storniert werden. Besteht hingegen eine generelle Durchführungsmöglichkeit (ggf. mit Auflagen), gelten die regulären Stornobedingungen.
7. Vergütung und Zahlung
Die vereinbarte Gage ist innerhalb von 7 Tagen nach der Veranstaltung per Überweisung zu zahlen, sofern nicht Barzahlung oder eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.
Verzögert sich der Auftritt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 30 Minuten, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- den Auftritt ggf. zu verkürzen oder entfallen zu lassen,
- die vereinbarte Vergütung dennoch in voller Höhe zu berechnen,
- zusätzlich pro angefangener 30 Minuten Verzögerung eine Pauschale von 30 € zu berechnen.
8. Ausfall durch den Auftragnehmer
Fällt der Auftritt aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt aus, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.
Auf Wunsch kann ein Ersatzkünstler vermittelt werden.
Bei ersatzlosem Ausfall durch Verschulden des Auftragnehmers wird keine Vergütung fällig.
9. Bild- und Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer darf im Rahmen der Veranstaltung Fotos anfertigen und diese in angemessenem Umfang für eigene Zwecke (z. B. Website, Social Media) nutzen.
Der Auftraggeber kann der Veröffentlichung im Vorfeld schriftlich widersprechen.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Nichteinhaltung der Auftrittsbedingungen entstehen.
Für Personen- und Sachschäden während der Veranstaltung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11. Schlussbestimmungen
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.